Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Angebote und Leistungen und Lieferungen der knallgrün. GmbH (nachfolgend: knallgrün., nachfolgend Auftraggeber) gegenüber dem Auftraggeber und erbringenden Auftragnehmern erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit Annahme der Leistung und/oder Ware gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Kollidierenden Geschäftsbedingungen des Auf- traggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende oder diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehen- de Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
2. Im Falle eines Widerspruchs des Auftragnehmers behält sich der Auftraggeber das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass der Auftragnehmer daraus Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, herleiten kann.
§ 2 Vertragsschluss
1. Alle Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Abreden, auch Nebenabreden, sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftraggeber textlich bestätigt werden.
2. Änderungen sind ebenfalls nur wirksam, wenn sie textlich vorgenommen werden. Dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst.
3. An einseitige Bestellungen des Auftraggebers ist der Auftraggeber nur dann gebunden, wenn die Bestellung unverzüglich vom Auftragnehmer textlich bestätigt und angenommen wird. Bis zum Eingang der Annahmeerklärung des Auftragnehmers beim Auftraggeber kann der Auftraggeber die Bestellung jederzeit widerrufen.
§ 2 Leistungen von knallGRÜN.
Die Leistungen von knallgrün. umfassen die Leistungen einer Werbeagentur, insbesondere die Beratung in allen Fragen des Marketings, der Werbung, der Produktausstattung, der Verkaufsförderung und der Dauer-werbung sowie Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung der anfallenden Werbemaßnahmen und im Sonderbereich Veranstaltung von Seminaren und Schulungen im Rahmen der Kundenbetreuung. Dies umfasst ebenso die Mediaplanung und -buchung. Auf Anforderung des Kunden übernimmt knallgrün. Zudem die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials. Entsprechend der durch den Kunden festgelegten Konzeption übernimmt knallgrün. die weitere Entwicklung und Gestaltung der Maßnahmen und Projekte.
§ 3 Preise
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer der jeweiligen Produktion oder den Vertragszeitraum, mindestens aber für 6 Monate. Notwendige Preisanpassungen nach Ablauf des Festpreiszeitraumes sind unaufgefordert mindestens 1 Monat vor Wirksamkeit anzukündigen. Der Auftraggeber behält sich in diesem Fall den Rücktritt von etwa laufenden Verträgen vor. Bisher erbrachte Leistungen sind zu den alten Preisen abzurechnen. Dies gilt auch für Lieferungen, die bei termingerechter Auftragsabwicklung während des Festpreiszeitraumes fertig zu stellen waren, es sei denn, die termingerechte Fertigstellung wurde durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verzögert. Weitere Ansprüche, auch wegen etwa vom Auftragnehmer getätigten Investitionen oder Einkäufen für die Produktion, stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Konfektionierung, Verpackung, Versicherung und Fracht an die im Auftrag angegebene Lieferadresse, sollte eine solche nicht angegeben sein, an den Auftraggeber. Der Auftraggeber behält sich vor, auch nachträglich eine andere Lieferadresse verbindlich anzugeben. Etwa daraus entstehende Mehrkosten werden nur dann erstattet, wenn diese erheblich sind.
3. Sofern sich nach der Auftragserteilung Änderungen des Liefergegenstandes ergeben, die Mehr- oder Minderkosten zur Folge haben, sind dem Auftraggeber die geänderten Kosten unverzüglich und nachvollziehbar vor Beginn der Ausführung des Auftrages textlich mitzuteilen. Ohne die ausdrückliche Bestätigung des Auftraggebers werden Mehrkosten nicht anerkannt.
§ 4 Produktionsfreigaben, Kosten für Änderungen
1. Entwürfe, Modelle, Korrekturen, Lichtpausen, Aushänger, Formen-Plotts u.ä. sind dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Freigabeerklärung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortung für eine fehlerfreie, den Angaben, Vorlagen oder Daten entsprechende Ausführung.
2. Bei Änderungen bedingt durch Autorenkorrekturen o. ä. sind dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten unverzüglich spezifiziert nach Aufwand zusammen mit der Vorlage der jeweiligen Korrekturen anzugeben. Später angegebene Kosten werden nicht anerkannt.
§ 5 Musterexemplare
1. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich sofort nach Fertigstellung Produktionsmuster unter Berücksichtigung der jeweiligen Angaben in der Bestellung frei Haus geliefert.
§ 6 Lieferfrist
1. Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich.
2. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegen den Auftraggeber wegen Verzugs gerichtete Schadensersatzansprüche dem Auftraggeber zu erstatten, wenn der Verzug des Auftraggebers auf dem Verzug des Auftragnehmers beruht. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, eine gerichtliche Klärung der Ansprüche des Dritten herbeizuführen.
§ 7 Lieferungen, Teillieferungen, Mehr-, Minder- und Falschlieferung
1. Alle Warenlieferungen sind anzukündigen. Bei nicht angekündigten Lieferungen kann die Annahme der Ware nicht garantiert werden. In diesem Fall tritt keine Erfüllung ein.
2. Alle Lieferungen erfolgen in einer Anlieferung. Teillieferungen sind vorher abzustimmen und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3. Ist eine nicht den Vorgaben entsprechende Konfektionierung oder Verpackung für die Weiterverarbeitung hinderlich, kann nach Wahl des Auftraggebers die Annahme der Lieferung abgelehnt werden oder der Auftragnehmer mit den Mehrkosten belastet werden.
4. Nicht vereinbarte Mehrlieferungen werden nicht vergütet, auch dann nicht, wenn die Lieferungen angenommen wurden.
5. Minderlieferungen werden nicht akzeptiert. Sollten diese dennoch angenommen werden, ist der Auftragnehmer zur Übernahme daraus resultierender Kosten verpflichtet.
§ 8 Zahlungen
1. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers haben die vom Auftraggeber angegebenen Auftragsdaten sowie alle steuerlich erforderlichen Angaben, insbesondere die Steuernummer oder USt-ID-Nr. des Auftragnehmers, auszuweisen.
2. Der Rechnungsbetrag wird 30 Tage nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn Werktagen werden 2% Skonto gewährt. Die Fristen beginnen frühestens mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige textliche Einwilligung des Auftraggebers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
4. Dem Auftraggeber stehen alle gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Er ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten.
§ 9 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Lieferungen und Leistungen nach dem neuesten Stand der Technik und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu erbringen. Er leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben.
2. Der Auftraggeber wird den Vertragsgegenstand ab Anlieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf offensichtliche Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und Mängel gegenüber dem Auftragnehmer rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung der Ware erhoben wird. Bei Lieferung an Dritte verlängert sich die Frist um vier Arbeitswochen. Untersuchungen, durch die Umverpackungen beschädigt werden oder die Lagerfähigkeit der Produkte beeinträchtigt wird, sind nicht geschuldet.
3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang. Werden verdeckte Mängel während der Weiterverarbeitung entdeckt und kann der Auftragnehmer die Mängel nicht so zügig beheben, dass der Schaden gering bleibt, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder den Mehraufwand, der durch den Mangel entsteht, dem Auftragnehmer berechnen.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung, wenn die gesetzliche Verjährung nicht länger ist, etwa bei Arglist des Auftragnehmers oder in den Fällen des § 478 BGB.
§ 10 Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet in gesetzlichem Umfang für Pflichtverletzungen.
2. Wird der Auftraggeber auf Grund eines Produktfehlers von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Auftragnehmer den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
3. Wird der Auftraggeber oder dessen Kunde von Dritten in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstehen oder entstanden sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über die Geltendmachung der Rechte Dritter unverzüglich informieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Auftraggebers von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
§ 11 Urheberrecht, Nutzungsrecht
1. Soweit zur Ausführung des Auftrags vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, unbeschränkt übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere das Veröffentlichungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht ein. Eine gesonderte Vergütung ist dafür nicht geschuldet.
§ 12 Eigentum, Herausgabe und Aufbewahrungspflicht
1. Die vom Auftraggeber oder von dessen Kunden zur Verfügung gestellten Teile (Vorbehaltsware), Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Muster oder ähnliche Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers oder im Eigentum des Kunden und sind auf Anforderung jederzeit, nach Abschluss des Auftrags ohne gesonderte Aufforderung, an den Auftraggeber kostenfrei zurückzusenden.
2. Nimmt der Auftragnehmer Verarbeitungen, Umbildungen oder Vermischungen mit eigenen Sachen vor, so erfolgen diese ausschließlich für den Auftraggeber, der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall auch alleiniges Eigentum an dem Endprodukt. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Stellt der Auftragnehmer zur Durchführung eines Auftrages Druckvorlagen, Lithos, Fotos, Reinzeichnungen her oder lässt sie herstellen, so hat er diese dem Auftraggeber oder dessen Kunden spätestens nach vollständiger Durchführung des Auftrags, auf Verlangen des Auftraggebers auch schon vorher, kostenfrei und im letztgültigen Produktionszustand herauszugeben.
4. Ist zu erwarten, dass vergleichbare oder periodisch wiederkehrende Aufträge erteilt werden, hat der Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Druckunterlagen u. ä. sowie die von ihm selbst oder Dritten zur Durchführung der Bestellung hergestellten Druckvorlagen, Lithos, Fotos, Muster, Druckformen, Reinzeichnungen, Layouts sowie die in diesem Zusammenhang hergestellten digitalen Daten, Datensätze, Dateien und vergleichbare Datenträger und Medien auf Verlangen des Auftraggebers für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unentgeltlich aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag durchgeführt bzw. endgültig nicht durchgeführt wurde. Eine Vernichtung der vorgenannten Gegenstände bedarf der vorherigen textlichen Einwilligung des Auftraggebers.
§ 13 Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Dies gilt für alle Informationen, gleich welcher Art und Form, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle technischen Informationen und Verfahren, Spezifikationen, Unterlagen, Zeichnungen, Gestaltungen, Marketing-, Kunden-, Preis-, Finanz-, Vertriebs- und/oder sonstige Geschäftsinformationen, einschließlich dieser Vereinbarung und der Tatsache, dass die Parteien Gespräche miteinander führen.
2. Vertrauliche Behandlung bedeutet, die empfangenen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Informationen, ihm zugängliche Unterlagen oder technische Geräte zu vermeiden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit richtet sich gegenüber jedermann, auch andere Auftragnehmer des Auftragnehmers sowie auch andere Mitarbeiter des Auftragnehmers, soweit diese mit dem betreffenden Sachgebiet nicht unmittelbar befasst sind. Der Auftragnehmer wird die von knallgrün. erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt.
3. Eine durch das Vorhaben notwendige Weitergabe von Informationen an externe Berater, eigene Mitarbeiter und etwa beauftragte Subunternehmer ist zulässig. Dies steht aber unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sich diese Personen vorher schriftlich und strafbewehrt zur gleichen Geheimhaltung und vertraulichen Behandlung im Sinne dieser Vereinbarung verpflichten.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die empfangenen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben, zu dessen Zweck er die Information erhält, zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Verwendung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Abschriften oder sonstigen Zusammenstellungen der empfangenen Informationen anfertigen, soweit dies nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens erforderlich ist.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, wenn und soweit die Informationen von knallgrün. ausdrücklich als „nicht vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden, oder wenn und soweit der Informationsempfänger nachweist, dass
a) die Informationen zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich bekannt sind oder – ohne Verschulden des Informationsempfängers – später öffentlich bekannt werden;
b) der Informationsempfänger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Offenlegung der Informationen gegenüber Dritten verpflichtet ist; in einem solchen Fall wird der Informationsempfänger die jeweils andere Partei von dieser Verpflichtung unverzüglich und – soweit möglich – vor einer solchen Offenlegung textlich informieren.
6. Nach Abschluss des jeweiligen Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Anforderung alle empfangenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen gemäß Ziffer 1. (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an den Auftraggeber zurückzusenden.
7. Die Pflicht zur Vertraulichkeit bleibt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus für eine Dauer von fünf Jahren bestehen.
8. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Übergabe von Informationen keine Übertragung von Eigentum oder wie auch immer gearteten Benutzungsrechten verbunden ist.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben ausgeführten Verpflichtungen – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges – eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000 (in Worten: EURO fünfzigtausend) an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Berater oder Subunternehmer nicht oder nicht ausreichend zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die Vertragsstrafe hinaus für aufgrund eines Verstoßes entstandene Schäden beim Auftragnehmer oder nach eigenem Ermessen auch bei Dritten Ersatz zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß durch Berater oder Subunternehmer des Auftragnehmers entstanden ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die der Auftraggeber der knallgrün. bei knallgrün. wegen eines Verstoßes gegen Geheimhaltungspflichten geltend macht. Auch dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Verstoß durch Berater oder Subunternehmer des Auftragnehmers entstanden ist.
§ 14 Erfüllungsort, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Wirksamkeit ist Stuttgart.
3. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine Lücke enthält. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Fall eine Regelung gelten soll, die der vereinbarten Bestimmung so nahe kommt, wie dies rechtlich möglich ist.